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OVG Rheinland-Pfalz, 21.09.1983 - 9 C 37/82 |
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OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. September 1983 - 9 C 37/82 (https://dejure.org/1983,30502)
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Volltextveröffentlichung
- ArgeLandentwicklung
Abfindung; Abfindungsgestaltung; Gesteinsvorkommen; Mitwirkung; Mitwirkungspflicht der Teilnehmer; Wertermittlung; Wertermittlungsfeststellung
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Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 17.01.2007 - 10 C 1.06
Rechtliches Gehör; Vertagungsantrag; Zusicherung; Rücknahme einer Zusicherung; …
Denn insoweit handelt es sich nicht um einen Umstand, der für jedermann werterhöhend ist (vgl. § 44 Abs. 2 FlurbG), sondern nur um einen individuellen Planungsgewinn, dem - anders als in dem von den Beigeladenen angeführten Urteil der Vorinstanz vom 21. September 1983 (OVG 9 C 37/82 - RdL 1983, 323) - kein entsprechender Verlust des Abgebenden gegenübersteht und auf dessen Ausgleich der Abgebende - auch angesichts der ansonsten kaum zu bewältigenden praktischen Folgen für die Durchführung einer Flurbereinigung, auf die das Oberverwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - keinen Anspruch hat (…Schwantag, in: Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 7. Aufl., § 44 Rn. 39 m.w.N.). - OVG Rheinland-Pfalz, 25.05.2005 - 9 C 12017/04
Überprüfung der Abwägung, der Berücksichtigung von Bodenschätzen bei der …
Einer Änderung der Wertermittlung bedurfte es deshalb nicht, weil die vorgenommene Wertermittlung lediglich den landwirtschaftlichen Nutzwert und nicht die Bodenschätze erfasst (Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. September 1983 - 9 C 37/82 - in RdL 1983 S. 323). - VGH Baden-Württemberg, 09.10.2007 - 7 S 2498/03
Flurbereinigungsverfahren; Nachsichtgewährung bei um 8 Jahre verspäteten …
Aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Flurbereinigungsgerichts Koblenz vom 21.09.1983 - 9 C 37/82 - (RdL 1983, 323) ergibt sich nichts anderes. - BVerwG, 04.09.2008 - 9 B 12.08 Sie lässt sich vielmehr nur einzelfallbezogen in Abhängigkeit davon beantworten, ob und inwieweit das Bodenschatzvorkommen Gegenstand des durchgeführten Bewertungsverfahrens war (…in diesem Sinne auch Beschluss vom 18. September 1986 BVerwG 5 B 141.84 juris Rn. 5 und Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. September 1983 9 C 37/82 RdL 1983, 323).